
Der Feuerschlucker auf der Betriebsfeier
Wussten Sie, dass Sie für einmalige Auftritte bestimmter Künstler eine Abgabe an die Künstlersozialkasse entrichten müssen?
Wenn nicht, dann sollten Sie unbedingt hier weiterlesen...
Für Versicherte kann die Mitgliedschaft dieser gesetztlichen Sozialversicherung durchaus von Vorteil sein: Bei vollem Versicherungsschutz müssen sie nur die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die übrigen 50 Prozent werden durch die Verwerter (zum Beispiel Galerien, Verlage oder Fernseh- und Rundfunkanstalten) sowie einen 20-prozentigen Bundeszuschuss finanziert.
Abgabepflicht für Auftraggeber
Zu den Unternehmen, die mit einer so genannten Künstlersozialabgabe einen Teil der Beiträge zur KSK finanzieren müssen, zählen unter anderem Firmen, die regelmäßig selbständige Künstler und Publizisten – zum Beispiel zur Gestaltung ihrer Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit – beauftragen. Das gilt auch für die Gestaltung einer Homepage oder die Herausgabe eines E-Mail-Newsletters.
Eine Abgabepflicht besteht bereits dann, wenn regelmäßig einmal jährlich entsprechende Werbemaßnahmen durchgeführt werden. Wird also zum Beispiel ein selbständiger Grafiker, Fotograf oder Texter beauftragt, sind Abgaben an die KSK zu entrichten.
Auch Firmen, die im Rahmen einer Betriebsfeier oder sonstigen Veranstaltung (Präsentationen, Messeauftritt) selbständige Künstler beauftragen, müssen dieses der KSK melden und eine Künstlersozialabgabe zahlen.
Die Internetseite der Künstlersozialkasse bietet umfangreiche Informationen zu diesen wichtigen Themen; wichtige Formulare oder Informationen können dort auch heruner geladen werden.
Sehen Sie selbst: www.kuenstlersozialkasse.de
