Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH genießen eine Sonderstellung: Sie sind Unternehmer und Arbeitnehmer zugleich. Als solche können sie alle Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge nutzen und ihre Versorgung steuerbegünstigt auf Firmenkosten finanzieren. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen.
Der Aufbau einer indviduell zugeschnittenen Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung sollte idealerweise anhand mehrerer Prüfschritte erfolgen.
Für viele Gesellschafter-Geschäftsführer entsteht auf Grund der meist nur unzureichenden gesetzlichen Versicherungsleistungen eine erhebliche Versorgungslücke. Selbst wenn regelmäßig Höchstbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, ergeben sich für Jahreseinkommen ab ca. 80.000 EUR Versorgungslücken in Höhe von rund 45 % und mehr des letzten Bruttoeinkommens. Tendenz steigend. Machen Sie sich selbst ein Bild und fordern Sie Ihre persönliche Rentenberechnung Ihres verantwortlichen Rententrägers an.
Auch die staatlichen Zulagen zum Aufbau einer eigenfinanzierten, kapitalgedeckten Zusatzversorgung (Riester-Rente) schaffen keine Abhilfe, da lediglich gesetzlich Pflichtversicherte dem steuerlich geförderten Personenkreis hinzugerechnet werden. Sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer bleiben bei der Riester-Förderung außen vor.
Auch durch drastische Einschnitte der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung können im Fall der Berufsunfähigkeit gravierende Lücken klaffen. Hier ist es besonders dringlich, bedarfsorientierten Versicherungsschutz eigeninitiiert aufzubauen.
Je höher das Gehalt, desto größer die gesetzlichen Versorgungslücken: Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer ist es somit besonders interessant, die Versorgung auf breitere Beine zu stellen und steuerbegünstigte, betriebliche Versorgungsbausteine einzubinden.
Sozialversicherungsrechtlicher Status
Die Praxis zeigt, dass viele Gesellschafter-Geschäftsführer und auch Fremd-Geschäftsführer (nicht am Unternehmenskapital beteiligte Geschäftsführer) gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichten - in der Annahme, sie seien sozialversicherungspflichtig. Die Folgen können fatal sein, denn allein die Beitragszahlung begründet noch keinen Leistungsanspruch. Das bedeutet konkret: Im Fall von Arbeitslosigkeit oder auch Berufsunfähigkeit können die Leistungen durch den jeweiligen Sozialversicherungsträger verweigert werden. Sogar steuerliche Konsequenzen sind nicht auszuschließen (z.B. Nachzahlungen für steuerfrei verbuchte Arbeitgeberbeiträge).
Nur wer weisungsgebunden und ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens tätig ist, unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Überwiegen jedoch die Unternehmereigenschaften in der Ausübung der Tätigkeit und Führung des Betriebes, ist in der Regel ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.
Bereits zu Unrecht geleistete Sozialversicherungsbeiträge können im Rahmen bestimmter Verjährungsungsfristen erstattet werden.
Eine individuelle rechtsverbindliche Beurteilung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status sollte aus Gründen der Rechtssicherheit durch Ihre zuständige Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger stets vorgenommen werden. Hierfür sind nicht allein die schriftlich abgefassten Gesellschafts- und Geschäftsführerverträge maßgebend, sondern ebenso die tatsächlich gelebten Verhältnisse im Geschäftsalltag.
Altersversorgung im 2-Stufen-Plan
Auf Grund von Versorgungslücken in der gesetzlichen Sozialversicherung ist es für Selbstständige von hoher Bedeutung, rechtzeitig individuelle Versorgungskonzepte zu planen und umzusetzen. Für eine steuerbegünstigte betriebliche Versorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers empfiehlt sich ein zweistufiger Aufbau:
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Stufe 1: Direktversicherung oder Pensionskasse
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Stufe 2: Rückgedeckte Pensionszusage
Vorteile der Versorgung im 2-Stufen-Plan
Stufe 1: Direktversicherung oder Pensionskasse
Die Direktversicherung oder Pensionskasse bildet im ersten Schritt eine steuerbegünstigte Grundversorgung. Sie reicht in aller Regel jedoch nicht aus, um den Versorgungsbedarf eines Gesellschafter-Geschäftsführers vollständig abzudecken. Im Rahmen der steuerlich zulässigen Möglichkeiten sollte sie deshalb um eine rückgedeckte Pensionszusage ergänzt werden. Hier finden Sie weitere Infos zur Direktversicherung bzw. Pensionskasse.
Stufe 2: Rückgedeckte Pensionszusage
Die rückgedeckte Pensionszusage ist ein steuerbegünstigtes Modell, mit dem die noch bestehenden Versorgungslücken eines Gesellschafter-Geschäftsführers bedarfsorientiert auf Kosten des Betriebes geschlossen werden können. Das Unternehmen erteilt dem Geschäftsführer ein unmittelbares Versorgungsversprechen auf Alters-, Hinterbliebenen- und/oder Invaliditätsleistungen.
Für die erteilte Pensionszusage bildet das Unternehmen gewinnmindernde Pensionsrückstellungen in der Bilanz. Dies führt zu einer Steuerersparnis und Liquiditätserhöhung in der Anwartschaftszeit. Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen richtet das Unternehmen eine versicherungsspezifische Rückdeckung ein. Zur Optimierung der steuerlichen Vorteile und Renditechancen bietet sich die Möglichkeit, Aktienfonds in das Rückdeckungskonzept einzubeziehen.
Um die Pensionszusage und damit die Altersvorsorge des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei Insolvenz des Unternehmens zu schützen, wird dem Versorgungsberechtigten ein Pfandrecht an der Rückdeckung eingerichtet. Auch im Fall des vorzeitigen Ausscheidens bleiben seine bereits erdienten Anwartschaften aufrecht erhalten.
Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften müssen jedoch auch eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, um die gewünschte steuerliche Anerkennung zu finden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bei der Gestaltung und Einrichtung besondere Sorgfalt anzuwenden und auf einen erfahrenen und kompetenten Kooperationspartner im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu vertrauen.
Vorteile und bilanzielle Auswirkungen auf einen Blick
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Optimierung der Versorgungssituation
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Keine Beitrags- und Leistungsbegrenzung
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Kapital- oder Rentenleistungen möglich
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Sicherung des Bilanzgleichgewichts
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Steuerbegünstigter Versorgungsaufbau
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Renditeoptimierung durch Einbindung von Aktienfonds
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Planmäßige Finanzierung
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Untermauerung der Ernsthaftigkeit
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Flexible Gestaltung bei Abfindung, Unternehmensverkauf etc.
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Insolvenzschutz durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung
Steuerliche Besonderheiten
Die steuerlichen Anforderungen an eine wirksame Pensionszusage bzw. auch Unterstützungskasse zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind streng. Im Einzelnen sind folgende Kriterien zu beachten:
Werden einzelne der benannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die steuerliche Anerkennung einer eingerichteten Pensionszusage oder auch Unterstützungskassen-Versorgung jederzeit durch die zuständige Finanzbehörde versagt werden. Konsequenz: Die Gesellschaft muss sich ggf. entsprechende verdeckte Gewinnausschüttungen anrechnen lassen. Auf Grund der sich ständig weiter entwickelnden Rechtsprechung in der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung ist es ratsam, auch bereits bestehende Versorgungszusagen einer regelmäßigen Prüfung oder Schwachstellenanalyse zu unterziehen.
Erfüllung bestimmter Formerfordernisse
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Eine Pensionszusage muss schriftlich erteilt werden und einen verbindlichen Rechtsanspruch verbriefen.
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Sie muss klar und eindeutig formuliert sein und darf keine steuerlich unzulässigen Widerrufsvorbehalte beinhalten.
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Steuerlich wirksame Rückstellungen dürfen nur dann gebildet werden, wenn der Versorgungsberechtigte mindestens das 28. Lebensjahr vollendet hat.
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Für Pensionszusagen, die aus Entgeltumwandlungen finanziert werden, ergibt sich keine Altersbegrenzung.
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Für Unterstützungskassen sind Zuwendungen zu Gunsten einer Altersleistung für unter 28-Jährige nur dann möglich, wenn sie aus Entgeltumwandlung finanziert werden oder ein sofortige vertragliche Unverfallbarkeit der Ansprüche gewährt wird.
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Für die Erteilung einer Pensionszusage und Unterstützungskassenzusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch Fremd-Geschäftsführer bedarf es zudem eines rechtswirksamen Gesellschafterbeschlusses.
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Soweit der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Zusageerteilung zugleich für sich selbst als Versorgungsberechtigter und als Vertreter für die Gesellschaft tätig wird, muss eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB vorliegen.
Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer haben das Kriterium der Üblichkeit zu erfüllen. Als Maßstab der Üblichkeit sind beispielsweise Leistungsspektren anderer Versorgungssysteme wie die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen. Eine Witwenversorgung sollte demnach ca. 60 % der zugesagten Altersrente nicht überschreiten. Darüber hinaus werden auch Wartefristen aus Sicht der Finanzbehörde als üblich und notwendig erachtet.
Eine Pensionszusage oder auch Unterstützungskassenzusage zu Gunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers darf erst dann erteilt werden, wenn eine 5-jährige Wartefrist erfüllt wurde. In diesem Zeitraum soll die wirtschaftliche Ertragslage des Unternehmens beurteilt werden. Dies muss nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht gelten, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung auf Grund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend abgeschätzt werden kann, wie z.B. in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft.
Ebenso hat der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer eine 2- bis 3-jährige personenbezogene Probezeit zu erfüllen, bevor erstmals ein Versorgungsversprechen (Pensionszusage oder Unterstützungskassenzusage) zu seinen Gunsten eingerichtet werden darf. In dieser Phase soll seine Qualifikation und Befähigung hinreichend geprüft werden können. Soweit der Geschäftsführer bereits in gleichartiger Stellung zuvor tätig gewesen ist, kann diese Vortätigkeit auf die Probezeit angerechnet werden.
Ernsthaftigkeit/Finanzierbarkeit
Die Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann durch die Finanzbehörde dann in Zweifel gezogen werden, wenn keine deutlichen Indizien dafür sprechen, dass die Versorgungsleistung auch tatsächlich bei Eintritt des Versorgungsfalles in Anspruch genommen werden. Dies könnte z. B. auf Grund einer mangelnden Finanzierbarkeit der Versorgungsleistungen der Fall sein. Wäre das Unternehmen im Fall eines fiktiv angenommenen Invaliditäts- oder Todesfalls nicht in der Lage, die Versorgungsleistung tatsächlich zu erbringen, bzw. ergäbe sich durch den bilanziellen Ausweis des Barwerts der künftigen Pensionsverpflichtung eine Überschuldung in der Bilanz, ist unter Umständen die Ernsthaftigkeit der Zusage nicht gegeben. Eine steuerliche Anerkennung des Versorgungsversprechens könnte durch die zuständige Finanzbehörde rückwirkend verwehrt werden. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung setzt hingegen ein eindeutiges Zeichen für den Nachweis der Finanzierbarkeit und Ernsthaftigkeit.
Die Erdienbarkeit setzt zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage bzw. Unterstützungskassenversorgung bis zum Eintritt des voraussichtlichen Pensionstermins eine noch gewisse anstehende Mindestdauer voraus. Nach Forderung des Bundesfinanzhofes gelten für beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterschiedliche Zeitgrenzen:
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Erdienensdauer noch mindestens 10 Jahre betragen. Weiter ist zu beachten, dass das Pensionsalter das 70. Lebensjahr nicht überschreiten darf. Bei Erteilung der Zusage darf der Gesellschafter-Geschäftsführer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht beherrschend, wird neben den voranstehenden Regelungen ein alternativer Erdienenszeitraum definiert. Demnach ist eine Zusage auch dann noch erdienbar, wenn der Zeitraum zwischen Zusageerteilung und Pensionstermin noch mindestens drei Jahre beträgt und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit nachgewiesen werden kann. Auch für den Personenkreis der nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu beachten, dass das 60. Lebensjahr bei Einrichtung der Zusage noch nicht vollendet sein darf.
Die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind einer zweistufigen Angemessenheitsprüfung zu unterziehen:
1. Angemessenheit der Gesamtbezüge
Zu den Gesamtbezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers zählen sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile. Diese müssen im Verhältnis bzw. im Vergleich zur Branche, Unternehmensgröße, Ertragslage etc. angemessen sein. Eine Prüfung erfolgt an Hand von Drittvergleichen oder auch speziellen Gutachten. In die Ermittlung der Gesamtbezüge ist auch eine erteilte Pensionszusage einzubeziehen.
2. Angemessenheit der Versorgungszusage
In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die Angemessenheit der betrieblichen Pensionszusage bzw. Unterstützungskassenzusage im Verhältnis zum Aktivgehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers gegeben ist. Die zugesagte Pension darf nach Auffassung der Finanzbehörden 75 % der Aktivbezüge nicht übersteigen. Anderenfalls geht die Finanzbehörde von einer steuerschädlichen Überversorgung aus. Zu beachten ist, dass die Versorgungsbezüge inklusive etwaiger gesetzlicher Rentenansprüche und sonstiger betrieblicher Versorgungsanwartschaften bei der Prüfung einer Angemessenheitsgrenze anzusetzen sind.
Beitragsorientierte Leistungszusage
Auf der sicheren Seite ist die GmbH, wenn die Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage gestaltet wird. Bei dieser Variante errechnet sich die zugesagte Leistung anhand des Aufwands, der zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers erbracht wird. Die Versorgungsleistung ermittelt sich nach versicherungsspezifischen Grundsätzen.
Das Ausfinanzierungsrisiko für die GmbH ist vollständig eliminiert. Die Höhe der zugesagten Leistungen entspricht immer dem aktuellen Wert der Rückdeckungsversicherung unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann zum Pensionstermin mit dem Wert der Versicherung inkl. aller erwirtschafteten Überschüsse rechnen - gleiches im Fall des vorzeitigen Ausscheidens.